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Dienstzeit im Sinne des § 1 sind Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein.
die Zeiten einer Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Prüfungszeit,
die Zeiten einer Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, eines Amtsverhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten oder eines Beamten, der nur nebenbei verwendet wurde, und einer Mitgliedschaft im Bundestag oder im Landtag, die als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts oder Tarifrechts gilt,
die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes, einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz sowie eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht für
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich oder elektronisch anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
(aufgehoben)
Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.