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Für die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters wird das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet von Mosel, Sauer und Our in gemeinsame und einander inhaltlich entsprechende Buchungsbezirke eingeteilt.
Die Buchungsbezirke werden
in Fließrichtung der Wasserläufe durch die seitliche Begrenzung des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Abs. 3 des Grenzvertrags,
quer zur Fließrichtung durch die auf den seitlichen Begrenzungslinien und in den Aufstoßpunkten der luxemburgischen Gemeindegrenzen und der deutschen Gemarkungsgrenzen errichteten rechtwinkligen Linien definiert.
Zur Sicherung der Abgrenzung nach Absatz 2 wurden die auf die seitliche Begrenzung des gemeinschaftlichen Hoheitsgebiets aufstoßenden Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen in ihrem letzten grenznahen Abschnitt abgemarkt.
Die Abgrenzung des Buchungsbezirks nach Absatz 2 bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenze verändert.