§ 8 KHAlarmV
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihrer Vorsorge nach § 10 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 SKHG auch dahingehend nachzukommen, dass eine entsprechende Bevorratung von Sanitätsmaterial für die zusätzlichen Aufnahme- und Behandlungskapazitäten nach den §§ 1 und 2 Absatz 3 dieser Verordnung vorgehalten wird. Der Bedarf muss nach Maßgabe des § 30 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 278), berechnet werden. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die Bevorratung in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden. Der Zugriff muss unabhängig von den Öffnungszeiten der Apotheken geregelt sein.
Nach § 2 Absatz 1 des SRettG ist es Aufgabe des Rettungsdienstes eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Notfallrettung sicherzustellen. Dies schließt nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SRettG auch die medizinisch-fachliche Betreuung am Notfallort und während des Transports in eine geeignete Einrichtung ein. Nach § 2 Absatz 2 Satz 4 SRettG beinhaltet die Notfallrettung auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken. Nach § 8 Absatz 4 SRettG ist eine ausreichende Vorbereitung von Seiten des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar für die Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken zu treffen.