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70 v.H. der anteiligen Mittel nach § 2 Satz 2 entfallen auf die Gemeinden, deren Eigenkapital sich nach Maßgabe der mittelfristigen Finanzplanung des Vorjahres um mehr als 50 v.H. vermindern wird oder bereits aufgezehrt ist. Die verbleibenden Mittel werden auf die übrigen empfangsberechtigten Gemeinden verteilt.
Innerhalb der Empfängergruppen nach Absatz 1 werden die Konsolidierungshilfen jeweils allen grundsätzlich berechtigten Gemeinden rechnerisch zugeordnet, unabhängig davon, ob Konsolidierungshilfen beantragt oder bewilligt werden. Die Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Vorjahres nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes,[2] mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 v.H. in die Berechnung eingehen.