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Konsolidierungshilfen in einem Bewilligungsjahr können ab dem Jahr 2015 auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren zur bestehenden Haushaltslage und zur finanziellen Leistungsfähigkeit auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass das Ziel nach § 1 Satz 2 nachhaltig gefördert wird.
In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder nach § 7 zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel fließen dem Landeshaushalt zu. Abweichend hiervon stehen die Mittel des Jahres 2015 bis zum Ende des Jahres 2016 zur Verfügung.