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Konsolidierungshilfen erhalten ab dem Jahr 2015 nur Gemeinden, die im Vorjahr verpflichtet waren, einen Sanierungshaushalt oder einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Innerhalb dieser Gemeinden werden die Mittel je zur Hälfte nach § 3 und nach § 4 verteilt. Die Gesamtzuweisung der Gemeinde ergibt sich als Summe dieser Einzelergebnisse.