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Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach § 3. Die Regelungen sind jährlich zu überprüfen.
Das Ministerium für Inneres und Sport regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Defizits und der Normalentwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 mit dem Ziel, dass der Abbau der zahlungsbezogenen Defizite bis 2024 gelingt.
Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Obergrenzen des jahresbezogenen strukturellen Defizits entsprechend erhöht werden. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Zielsetzung nach § 1 gefördert wird.