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Kommunaler Sanierungsrat nach diesem Gesetz ist der nach § 2 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2013 (KELFG 2013) vom 18. September 2013 (Amtsbl. I S. 298) eingerichtete und fortbestehende Kommunale Sanierungsrat.