KfSachvG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel KfSachvGGesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr§ 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:§ 1