KfSachvG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 33 KfSachvGInkrafttretenGesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr § 32Anhang EV (1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.(2)