SanFondsG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 SanFondsG SLVermögenstrennungGesetz über das Sondervermögen „Sanierungsfonds“ Vom 14. Dezember 2000* § 6§ 8 Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden. § 6§ 8