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Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Absatz 2 KHG werden durch schriftliche oder elektronische Mitteilung bestellt.
Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 5 sein. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Stellvertretungen nicht zustande, werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.
Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2…
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich der zuständigen…
Die Bestellung sowie der Widerruf der Bestellung der Vorsitzenden und der hauptamtlichen Beisitzerinnen und hauptamtlichen Beisitzer und die Ernennung sowie der…
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach §…
Der Vorsitzende der Schiedsstelle und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt (§ 18a Abs. 2 Satz 4 KHG). Die Bestellung…
Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.