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Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden von den in § 114 Abs. 2 SGB V und § 115 Abs. 3 SGB V genannten Stellen durch…
Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2…
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich der zuständigen…
Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Absatz 2 KHG werden durch schriftliche oder elektronische Mitteilung bestellt.
Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der…
Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.