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Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden von den in § 114 Abs. 2 SGB V und § 115 Abs. 3 SGB V genannten Stellen durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
Der/die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V und der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Im Fall des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber der nach § 20 zuständigen Behörde erfolgt.