§ 8 SBEBG
Kindertagespflege ist die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes während des Tages durch eine geeignete Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten, in anderen geeigneten Räumen, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, außerhalb der institutionell angebotenen Öffnungszeiten.
Für den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Für Ausgestaltung und Umsetzung ist die Kindertagespflegeperson unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.
Kindertagespflegepersonen sind bei ihrer Tätigkeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch die von ihm beauftragten Stellen zu begleiten und regelmäßig fortzubilden.
Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 13 Absatz 2).