Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 2, § 4, § 6, § 7 Absatz 1 und § 9 gelten entsprechend für die Gemeinden und Kreise, die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 erhalten.
§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.
§ 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.
In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die…
Die §§ 2 und 3 Absatz 5, 6 und 8, § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 7 Absatz 7 Satz 5 sowie § 8 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.