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Die Bewilligungsbehörde hebt den Zuweisungsbescheid auf und fordert Zuweisungen von einer Gemeinde oder einem Landkreis zurück, soweit die Mittel nicht zweckentsprechend gemäß § 1 Absatz 1 bis 5 verwendet wurden oder wenn das Investitionsvorhaben nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 2 durchgeführt beziehungsweise abgerechnet wird.
Rückforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, es werden nachträglich Informationen bekannt, die eine Rückforderung begründen.
Rückforderungsansprüche sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Maßgeblich ist der Zinssatz, der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Länder-und-Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetzes ergibt. § 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt davon unberührt.
Für nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstattende Beträge gilt Absatz 3 entsprechend.
Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der…
Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann…
Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme oder des…
Die Zuweisungen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese…
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der in § 11 genannten Unterlagen gegenüber dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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