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Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern eine Haushaltssatzung Festlegungen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Doppelhaushalt) enthält, gilt Satz 1 für das Jahr 2016 entsprechend. Sofern für die Haushaltsjahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten Satz 1 und 2 auch für das Jahr 2016.
Im Haushaltsjahr 2017 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Kapitel geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige…
Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und der Kreise für die im Haushaltsjahr 2025 nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sind unabweisbar…
Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder…
Für in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur Bewältigung des Schadensereignisses erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen…
Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nach Nummer 1 ergänzend aus Eigenmitteln der Gemeinde oder des Kreises finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung…
Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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