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Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und der Kreise für die im Haushaltsjahr 2025 nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sind unabweisbar im Sinne des § 83 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. Sofern in der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden Kreis zum 31. Dezember 2025 bereits die Haushaltssatzung für das Jahr 2026 von der zuständigen Kommunalvertretung beschlossen wurde, gelten die Sätze 1 bis 3 auch für das Jahr 2026.
Sofern für die Haushaltsjahre 2025/2026 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, findet Absatz 1 auch für das Jahr 2026 entsprechende Anwendung.
Im Verfahren nach § 8a des Haushaltsgesetzes 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) kann das Ministerium der Finanzen bereits für das Haushaltsjahr 2025 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben für Investitionen des Landes und der Gemeinden und der Kreise mit den Mitteln aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität einzuwilligen.
Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige…
Im Haushaltsjahr 2017 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Kapitel geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige…
Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder…
Für in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 zur Bewältigung des Schadensereignisses erfolgende überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen…
Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei…
mit Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2022 erstmals die Voraussetzungen des § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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