§ 1 KirkelWasSchV SL 2003
Allgemeines
(1)
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2)
Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG sind die Gemeindewerke Kirkel GmbH, Hauptstraße 10b, 66459 Kirkel.