§ 9 KirkelWasSchV SL 2003
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 KirkelWasSchV SL 2003
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.