§ 3 KirkelWasSchV SL 2003
Weitere Schutzzone (Zone III) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
Bau von zentralen Kläranlagen;
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager,
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
Sonderkulturen,
Kleingartenanlagen;
Flugplätze;
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
Ausweisung von Baugebieten;
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
das Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
Gewinnung von Erdwärme;
Neuanlage von Golfplätzen;
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen.
Engere Schutzzone (Zone II) Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
Herstellen und Erweitern von Dränen;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
Sprengungen;
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten: 1. das Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung; 2. Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege); 3. Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl; 4. Baustelleneinrichtungen; 5. Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb.
Fassungsbereiche (Zone I) Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten: Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Fahr- und Fußgängerverkehr;
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.