§ 9 KlimaBergV
Besondere Personengruppen
(1)
Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen nicht beschäftigt werden.
1.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C
(2)
Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn
1.
2.
eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.