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Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 36 Abs. 2 des Saarländischen Straßengesetzes gehören:
die Widerlager mit Flügelmauern,
die Pfeiler,
der Überbau mit Geländern und Brüstungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, der Entwässerungsrinnen und Einläufe.
Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden Teile des Überbaues (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
Verbindungsarme zwischen der Straße der höheren Straßenklasse und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Straßenklasse. Für die Einmündung dieser Verbindungsarme in die kreuzende Straße gilt § 1 sinngemäß.