Erwägungsgrund 7 32020R0741
Der Zweck dieser Verordnung über die Wasserwiederverwendung ist es, den Einsatz der Wasserwiederverwendung zu erleichtern, wo das sinnvoll und kosteneffizient ist, und damit förderliche Rahmenbedingungen für diejenigen Mitgliedstaaten zu schaffen, die die Wasserwiederverwendung nutzen möchten oder müssen. Für viele Mitgliedstaaten ist die Wasserwiederverwendung eine vielversprechende Option, doch sind es derzeit nur wenige, die sie nutzen und dazu einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Normen angenommen haben. Diese Verordnung sollte flexibel genug sein, um die Fortsetzung der Nutzung der Wasserwiederverwendung zu erlauben, und zugleich gewährleisten, dass andere Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betreffenden Vorschriften anzuwenden, wenn sie sich zu einem späteren Zeitpunkt dafür entscheiden, diese Nutzung einzuführen. Jede Entscheidung gegen die Nutzung der Wasserwiederverwendung sollte anhand der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechend begründet und regelmäßig überprüft werden.