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Eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie staatlich verliehen worden ist. Die Artbezeichnung darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verwendet werden.
Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.
Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
Die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Bad“ im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt hiervon unberührt.
Andere Bezeichnungen als die in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.
Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den…
Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden…
Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden…
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur…
Die festgesetzte Bezeichnung einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz oder in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des…
Die Berufsbezeichnungen nach § 17 Absatz 1 und 3 sowie nach § 24 Absatz 1 dürfen im Namen einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.