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Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirates.
Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der Bezirksregierung.
Abschnitt
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
Zuständige Behörde nach § 8 des Namensänderungsgesetzes ist die Bezirksregierung.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts…
Die Landesregierung kann die Zuständigkeit entsprechend der §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes auf eine einzelne Bezirksregierung übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.