KomBesV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietStaatliche Organisation§ 3a KomBesVEinstufung der Landrätin oder des LandratsSaarländische Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesV) Vom 15. November 1978 § 3§ 4 Leichte SpracheEinfache Sprache§ 3a KomBesVDie Landrätin oder der Landrat ist eingestuft-.in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in die Besoldungsgruppe B 4 und-.in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 in die Besoldungsgruppe B 5. § 3§ 4