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Das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet: In Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens der Besoldungsgruppehöchstens der Besoldungsgruppe bis 10.000A 15A 16von10.001 bis 15.000A 16B 2von15.001 bis 20.000B 2B 3von20.001 bis 30.000B 3B 4von30.001 bis 40.000B 4B 5von40.001 bis 60.000B 5B 6von60.001 bis 180.000B 6B 7 und über 180.000B 8B 9.
In der ersten Amtszeit wird das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zunächst in die untere der nach Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Eine Höherstufung ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats zulässig. Erfolgt die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe auf Grund einer Erhöhung der maßgeblichen Einwohnerzahl, so ist eine Höherstufung durch Beschluss des Gemeinderats erst nach Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt zulässig. Über eine erfolgte Einstufung in die Höchstbesoldungsgruppe ist neu zu beschließen, wenn die Gemeinde in eine höhere Größenklasse kommt.
Wird das Amt der Bürgermeisterin und des Bürgermeisters auf Grund einer Wiederwahl weitergeführt, so richtet sich die Besoldung stets nach der höheren der in Absatz 1 zugelassenen Besoldungsgruppen.