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Es sind in den Kreisen einzugruppieren:
Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt:
Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4,
Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/ B 5 oder
Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5.
Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
§ 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.
das Amt der Ersten Landesrätin oder des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl über 200.000 in die Besoldungsgruppe B 5.
Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden: Bei einer Größenordnung in…
in Gemeinden mit einer Einwohnerzahlmindestens in Besoldungsgruppehöchstens in Besoldungsgruppevon20.001 bis 30.000A 15A 16von30.001 bis 40.000B 2B 3von40.001…
Die Zahl der Einwohner im Sinne des § 1 Abs. 1 richtet sich nach der für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit maßgebenden Einwohnerzahl.
in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.