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Sachinvestitionsvorhaben sind zuweisungsfähig, sofern sie
nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden; dies gilt auch für selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens,
bis zum 31. Dezember 2036 von der zuständigen Behörde bewilligt werden,
bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden sowie
bis zum 30. Juni 2043 vollständig abgerechnet werden.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Sofern bestimmbar, kann bei Baumaßnahmen auch der Baubeginn zugrunde gelegt werden. Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Zuweisungsfähigkeit des Sachinvestitionsvorhabens nicht entgegen.
Sofern die Abnahme eines Sachinvestitionsvorhabens aufgrund unvorhersehbarer und nicht im Verantwortungsbereich des Zuweisungsempfängers liegender Gründe innerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Frist nicht möglich ist, kann stattdessen eine Sachstandsaufnahme durchgeführt werden. Voraussetzung für die Zuweisungsfähigkeit der bis dahin durchgeführten Maßnahmen ist, dass das Sachinvestitionsvorhaben oder ein selbständiger Abschnitt nach dem 31. Dezember 2042 abgeschlossen wird.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen worden sein.
Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht…
Die Investition muss mindestens ein Jahr vor dem Tag durchgeführt und abgeschlossen werden, an dem die geförderte Investition auf Unionsebene verbindlich wird.
Die geförderte Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen und bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgerechnet worden sein.
Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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