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Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei Vollzug dieser Verordnung auf Anforderung der jeweils zuständigen Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen sowie die Erstattungen an den Freistaat Sachsen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 termingerecht vorzu-nehmen.
Die Bewilligungsbehörde ist ermächtigt, Zahlungen für einzelne Gemeinden und Landkreise so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden. § 31 Absatz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
Die Gemeinden und Landkreise haben in öffentlichkeitswirksamer Weise auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
Die Gemeinden und Landkreise haben sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Maßnahmen die unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts eingehalten werden. Für die Folgen, die aus etwaigen Verstößen entstehen, haftet die jeweilige Gemeinde oder der jeweilige Landkreis im Innenverhältnis gegenüber dem Freistaat.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach…
Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Verwaltungsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die nach Absatz 3 gleichgestellten Personen für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung…
Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung…
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, einzelne Gemeinden bei der Verteilung der Mittel nach § 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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