Art. 19 32016R0300
Aktualisierung der Leistungen und der Ruhegehälter und Versorgungsbezüge
Die Aufwandsentschädigungen gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung und die Ruhegehälter und Versorgungsbezüge gemäß den Artikeln 12, 14 und 18 dieser Verordnung werden entsprechend der Höhe der Aktualisierung, die sich aus der Anwendung von Artikel 65 des Beamtenstatuts und von dessen Anhang XI ergibt, die entsprechend gelten, aktualisiert.Diese Bestimmung gilt für die Ruhegehälter und Versorgungsbezüge eines Amtsträgers, dessen Amtszeit am 4. März 2016 noch läuft oder vor dem 4. März 2016 abgelaufen ist.