Art. 4 Nr. 9 SN-19515Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
§ 65a wird wie folgt gefasst: „65a Übergangsbestimmung Wurde die Hauptwahl vor dem 20. Februar 2022 durchgeführt, sind bei einer Ergänzungswahl nach § 34 Absatz…
Art. 3 Abs. 2 Nr. 29 SN-12778Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
§ 65a wird wie folgt gefasst: „ § 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen Für…
Art. 4 Abs. 2 Nr. 29 SN-12778Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
§ 66 wird wie folgt gefasst: „ § 66 Übergangsbestimmung Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 KomWG durchgeführt werden, gilt die…
Art. 4 Nr. 4 SN-12595Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt: „§ 65a Übergangsbestimmung Für Wahlen, deren Durchführung spätestens am 17. November 2012 gemäß § 1 Abs. 4 öffentlich…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 18 Buchst. b SN-17497Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Halbsatz 2 werden die Wörter „der Neuwahl (§ 48 Abs. 2 Satz 2)“ durch die Wörter „des zweiten Wahlgangs“ ersetzt.