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Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes in den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 jeweils am Evaluations- und Anpassungsprozess zu beteiligen.
Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene bestehenden…
Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um möglichst zu einer einvernehmlichen Beurteilung der geplanten…
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen…
Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um möglichst zu einer einvernehmlichen Beurteilung der finanziellen Folgen…
Stimmen die kommunalen Spitzenverbände der Belastungsausgleichsregelung nicht zu, ist ein Konsensgespräch zu führen. Der Konnexitätsstelle ist Gelegenheit zur…
Wenn die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung zustimmen, nimmt die zuständige Behörde dieses Ergebnis in die Vorlage des Gesetzentwurfs bzw.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.