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Das Saarländische Krebsregister zahlt den Leistungserbringern für vollständige Meldungen nach Maßgabe des § 5 die ihnen zustehende Meldevergütung als Aufwandsentschädigung aus.
Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu Neubildungen erfolgt vonseiten des Saarländischen Krebsregisters grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage beim Leistungserbringer. Für Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V erfolgt die Auszahlung für geprüfte und nicht beanstandete Meldungen unverzüglich nach Ausgleich der Forderungen vonseiten der Kostenträger an das Saarländische Krebsregister, sofern nicht nach Satz 1 eine Auszahlung von Meldevergütungen bereits erfolgt ist.
Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 SKRG, zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung, gelten gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG sowie zu Neubildungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 SKRG beträgt 5,00 Euro. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG, zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung, gelten gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG sowie zu Neubildungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG beträgt 4,00 Euro. Die Höhe der Meldevergütung gemäß Satz 1 und 2 erhöht sich um 0,50 Euro, wenn der jeweilige Meldeanlass ab dem 1. Februar 2024 eingetreten ist.
Vor erstmaliger Durchführung von Meldungen, beim Wechsel der Bankverbindung sowie auf Verlangen der Vertrauensstelle des Krebsregisters haben Leistungserbringer dem Krebsregister die unter § 4 Absatz 9 SKRG genannten Daten für administrative Zwecke mitzuteilen.