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Eine Datenübermittlung im Rahmen einer Meldung an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters per Telefax ist nicht zulässig.
Meldepflichtige Personen, die in Einrichtungen der stationären Krankenversorgung tätig sind, sind verpflichtet, Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 Absatz 1 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
Meldepflichtige Personen, die diagnostisch tätig sind (z. B. in pathologischen Instituten oder Laboren) sind verpflichtet, Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 Absatz 1 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
Für den Fall, dass eine elektronische Datenübermittlung gemäß § 2 nicht möglich ist, kann die Vertrauensstelle des Krebsregisters die Frist zur Übermittlung der Meldungen um die Dauer der fehlenden Betriebsbereitschaft des Melderportals verlängern.