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Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und neben dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Stellvertretung jeweils drei Mitglieder der Kostenträger und der Leistungserbringer anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.