KSKSaV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 15 KSKSaVEinberufungVerordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Zweiter Abschnitt § 14§ 16 Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.