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Die für das Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel betragen insgesamt höchstens 490. 000 DM [7] je Haushaltsjahr.
Die Vertragspartner bewilligen dem KTBL durch Zuwendungsbescheid die Zuwendungen als zweckgebundenen Zuschuss. Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die sich aus dieser Verwaltungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen des KTBL sowie die sonstigen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festzusetzenden Bedingungen und Auflagen für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen).
Die Vertragspartner zahlen die Mittel dem KTBL auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides aus.
Das KTBL hat den Verwendungsnachweis gegenüber dem Bund zu erbringen. Der Bund unterrichtet die anderen Vertragspartner über das Ergebnis der Prüfung durch Übersendung einer Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.