KürschAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KürschAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk § 1§ 3 Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt. § 1§ 3