KürschAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 KürschAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk § 2§ 4 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 2§ 4