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Die für die Kosten des deutschen Sekretariats verfügbaren Bundesmittel (Zuwendungen) werden vom Bundesminister des Auswärtigen dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft des Saarlandes zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt und von ihm nach den Richtlinien des Bundesministers des Auswärtigen verwaltet. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch den Rechnungshof des Saarlandes.
Die im Haushaltsvoranschlag des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft aufzunehmenden Personalausgaben und Sachkosten für das Sekretariat werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen ausgebracht.
Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind neben den Richtlinien des Auswärtigen Amts (vgl. Absatz 1 Satz 1) die im Saarland geltenden Vorschriften anzuwenden. Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft unterrichtet den Bundesminister des Auswärtigen nach Abschluss des Prüfungsverfahrens über das Prüfungsergebnis. Der Bundesminister des Auswärtigen und der Bundesrechnungshof haben das Recht, die Unterlagen einzusehen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Haushaltsansätze.