§ 2 LAArchV
(1)
Die in dieser Verordnung genannten Gesetze werden nach Maßgabe des § 8 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichnet.
(2)
In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.