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Das Nähere zu den Verpflichtungen gegenüber dem Land und ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und § 4, zur Bedarfsfeststellung gemäß § 3, zum Bewerbungsverfahren und zum Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der näheren Gewichtung der Auswahlkriterien sowie zur Bestimmung der zuständigen Stelle regelt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit der für Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Finanzen zuständigen…
Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der…
Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und…
Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Pflegeberufe zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung…
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.