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Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302 LAG),
(Die Vorschriften sind überholt.)
Es werden gewährt
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.