§ 231 LAGRechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
§ 233 Abs. 1 LAGAusgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
§ 4 LAGAusgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
(XXXX) §§ 352 bis 357 LAG(Die Vorschriften sind überholt.)
§ 23 LA-EG-SaarGesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten…