§ 231 LAGRechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
(XXXX) §§ 352 bis 357 LAG(Die Vorschriften sind überholt.)
§ 233 Abs. 1 LAGAusgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
§ 4 LAGAusgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
§ 232 Abs. 1 Nr. 1 LAGAusgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),