§ 3 BerPflADV SL
Das nach § 1 zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
aufgrund von § 15 Satz 2 Nummer 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes festzulegen,
aufgrund des § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Umlagebeträge der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes zu erlassen,
aufgrund des § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die zusätzliche Erhebung über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen,
aufgrund des § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung einzurichten sowie das Verfahren zu regeln,
aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zur Bildung von Noten zu regeln sowie
aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen den Schulen, den Trägern der praktischen Ausbildung und den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu regeln.