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Die Ombudsperson führt ihr Amt als Ehrenamt. Sie ist in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und übt ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft aus. Die Ombudsperson ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Pflicht besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Ist bei der Ausübung des Amtes ein Interessenwiderstreit zu befürchten, teilt die Ombudsperson dies der Leitung der zuständigen Stelle unverzüglich mit.
Die Ombudsperson darf weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder einer anderen im Bereich der Pflege tätigen Einrichtung oder durch diese tätig sein.